Vollmacht gem. § 141 abs. 3 zpo Muster
Statt der Parteivernehmung auf Antrag oder von Amts wegen greifen insbesondere die Instanzgerichte regelmäßig auf § 141 ZPO und die hier begründete Möglichkeit zurück, das persönliche Erscheinen der Parteien zur weiteren Sachverhaltsaufklärung anzuordnen. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens gem. § 141 Abs. 1 ZPO dient weder der einseitigen Förderung der Interessen einer bestimmten Partei noch richtet sie sich gegen einen anderen Prozessbeteiligten und kann somit bei richtigem Verständnis von einer vernünftigen Partei nicht als Indiz für eine parteiische Haltung des Richters gewertet werden. Ob das erkennende Gericht das persönliche Erscheinen anordnet, steht in seinem Ermessen und hängt in erster Linie von Zweckmäßigkeitserwägungen ab. Es steht dem Gericht insbesondere frei, bei einer Mehrheit von Parteien nur einzelne von diesen persönlich zum Verhandlungstermin zu laden. Enger sieht das das LG Aachen. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei gem. § 141 Abs. 1 ZPO stehe zwar im Ermessen des Gerichts, setze aber voraus, dass nach Einschätzung des Gerichts ohne persönliche Erörterung mit der Partei hinreichende Klarheit über den Sachverhalt nicht zu erzielen sei. Es reiche nicht aus, dass die Anwesenheit der Partei “lediglich” wünschenswert erscheint, etwa mit dem Ziel eines Vergleichsabschlusses.
Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen This book contains the seven main reports and eleven correferates of the 2010 International Association of Procedural Law Conference in Pecs. During this conference, participants from around the world examined all aspects of the impact of modern information technology on civil procedure, ranging from the electronic submission of the application to electronic service of documents and electronic means of proof supported by modern information technology. In addition to practical issues, they discussed the possible impact of electronic procedures on traditional principles of civil procedure. Part of the Ius Gentium: Comparative Perspectives on Law and Justice book series (IUSGENT, volume 15) Liegen sonstige Beweismittel und Indizien vor, die die für die Gegenseite günstige Zeugenaussage objektiv stützen, entfällt die Notwendigkeit einer formellen Vernehmung oder auch nur einer zu protokollierenden Anhörung der benachteiligten Partei. Die Partei ist grundsätzlich verpflichtet, einer Anordnung ihres persönlichen Erscheinens zur weiteren Sachaufklärung nach § 141 ZPO Folge zu leisten. Eine Ausnahme hiervon besteht nach § 141 Abs. 1 S. 2 ZPO nur dann, wenn der Partei wegen der großen Entfernung oder aber aus sonstigem wichtigem Grunde, etwa einer Behinderung oder unaufschiebbaren persönlichen oder geschäftlichen Terminen, das persönliche Erscheinen nicht zumutbar ist. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens eines im Ausland lebenden Ausländers als Partei kann durch ein deutsches Gericht auch gegenüber einem EG-Bürger allerdings nicht gem. § 380 ZPO durch Ordnungsmaßnahmen erzwungen werden. Die Reisekosten der auswärtigen Partei zur Wahrnehmung eines Termins, zu dem das persönliche Erscheinen beider Parteien angeordnet war, sind i.d.R. auch dann zu erstatten, wenn die Partei es unterlassen hat, dem Gericht die notwendige Anreise vom auswärtigen Wohnort mitzuteilen.
Steht der Partei kein Grund zur Seite, der ihr Ausbleiben rechtfertigt, und erscheint sie gleichwohl nicht, kann gegen sie ein Ordnungsgeld wie gegen einen im Beweisaufnahmetermin nicht erschienenen Zeugen nach § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO verhängt werden. Allerdings zeigt sich die Rechtsprechung hier sehr zurückhaltend: The IAPL was the first to put the effect of modern and communication technology on civil procedure on the agenda, in 1999. This confirmed Lord Woolf’s statement from the 90’s, that “IT will not only assist in streamlining and improving our existing systems and process; it is also likely, in due course, itself to be catalyst for radical change as well…” Im Unterschied zu den Parteien können sich Zeugen nicht vor Gericht vertreten lassen.